Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 12.03.2003

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.05.2003 - I-10 W 34/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4543
OLG Düsseldorf, 12.05.2003 - I-10 W 34/03 (https://dejure.org/2003,4543)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2003 - I-10 W 34/03 (https://dejure.org/2003,4543)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Mai 2003 - I-10 W 34/03 (https://dejure.org/2003,4543)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beauftragung eines Unterbevollmächtigten für eine Vertretung des Hauptbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung; Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Unterbevollmächtigung aufgrund der Sachdienlichkeit der Beauftragung aus ax ante Sicht einer verständigen und ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
    Zur Frage, wann die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 236
  • Rpfleger 2003, 538
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2003 - 10 W 34/03
    Auch ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht anzuwenden; diese Vorschrift regelt allein die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme zweier Rechtsanwälte als Hauptbevollmächtigte (vgl. BGH, Rpfleger 2003, S. 98 f GA).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2003 - 10 W 34/03
    Bei der folgenden Gegenüberstellung der zu erwartenden Kosten ist berücksichtigt, dass sich die Gebühr für den im Beitrittsgebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages ansässigen Hauptbevollmächtigten um 10 % ermäßigt (vgl. Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Ziffer 26 a in Verbindung mit § 1 der Ermäßigungs-Anpassungsverordnung vom 15.04.1996 (BGBl. 604) sowie Urteil des BVerfG vom 28.01.2003 - abgedruckt in MDR 2003, 353 ff -, wonach diese Vorschrift zwar verfassungswidrig, aber bis zum 31.12.2003 weiter anzuwenden ist).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZB 50/02

    Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung; Beauftragung eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2003 - 10 W 34/03
    Ob die Gebührenermäßigung im Rahmen der Kostengegenüberstellung - mit Rücksicht auf das Urteil des BGH vom 27.03.2003 - V ZB 50/02 - außer Betracht zu bleiben hat, mag dahinstehen; selbst bei Berücksichtigung der Ermäßigung ergibt sich eine nur unwesentliche Kostenüberschreitung.
  • OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattung der Kosten des unterbevollmächtigten

    Die Rechtsbeschwerde wird bezogen auf die Beschwerde der Klägerin gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 zugelassen, um eine einheitlich Rechtsprechung zur Vergleichsberechnung bei der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zu gewährleisten (vgl. hiervon abweichende Vergleichsberechnung in OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2003, Az. 10 W 34/03, OLGR Düsseldorf 2003, 423 f. zit. nach juris).
  • OLG Köln, 19.12.2008 - 17 W 302/08

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Verweisung des Rechtsstreits

    Dies gilt allerdings nur insoweit, als die (fiktiven) Reise- und sonstigen Kosten des Hauptbevollmächtigten, die entstanden wären, wenn er selbst den Termin vor dem verwiesenen Gericht wahrgenommen hätte, die Kosten für die Einschaltung des Terminsvertreters nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - = MDR 2005, 177 = AGS 2005, 41; Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - = NJW 2003, 898 = MDR 2003, 233; OLG Düsseldorf MDR 2004, 236; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 17 W 125/05 - Enders JB 2005, 62; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 3401 Rdn. 85 ff.).
  • LAG Hessen, 08.03.2004 - 13 Ta 90/04

    Vorliegen einer Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

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  • LAG Hessen, 15.08.2012 - 13 Ta 242/12

    Geschäftssitz - Kostenerstattung - Reisekosten - Wohnort

    13 In diesem Sinne stellt auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (vgl. BGH, a.a.O.; BGH vom 18. Dezember 2003, NJW-RR 2004, 855; BGH vom 17. Februar 2004, AGS 2004, 359; BGH vom 21. Januar 2004, BGHReport 2004, 706; BGH vom 6. April 2004, JurBüro 2004, 548; ihm folgend: OLG Zweibrücken v. 25. März 2003 - 4 W 28/03 -, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf v. 12. Mai 2003 - 10 W 34/03 -, RPfleger 2003, 538; OLG Koblenz v. 16. Juni 2003 - 14 W 396/03 und 14 W 397/03 -, RPfleger 2003, 689; Kammerbeschlüsse vom 8. März 2004 - 13 Ta 90/04 - vom 17. Mai 2004 -13 Ta 121/04-; vom 25. Mai 2004 -13 Ta 207/04 - vom 2. November 2004 -13 Ta 444/04 - vom 20. Mai 2005 -13 Ta 58/05 - vom 27. November 2006 -13 Ta 525/06 - vom 25. April 2007 - 13 Ta 59/07 - Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 7005-7007 VV RVG, Rdz 16 m.w.N.) .
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 9 WF 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6342
OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 9 WF 39/03 (https://dejure.org/2003,6342)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2003 - 9 WF 39/03 (https://dejure.org/2003,6342)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2003 - 9 WF 39/03 (https://dejure.org/2003,6342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 19 Abs. 5 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO); Nicht gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden ; Gebührenanspruch nach Grund und/oder nach Höhe ; Einwand fehlender Beauftragung des ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 19 Abs. 5 Satz 1; ; ZPO § 104 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach telefonischem Entzug der Prozessvollmacht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1202
  • FamRZ 2004, 46
  • Rpfleger 2003, 538
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 24.01.2001 - 14 W 46/01

    Angeblicher Fehler beim Deckungsschutz-nichtgebührenrechtlicher Einwand

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 9 WF 39/03
    Nicht gebührenrechtlich in diesem Sinne ist ein Einwand, der sich nicht lediglich gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund und/oder nach Höhe richtet (OLG Koblenz VersR 2002, 778, Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 19 Rn. 52 am Ende).
  • OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Nicht gebührenrechtlich in diesem Sinne ist ein Einwand, der sich nicht lediglich gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solches nach Grund und Höhe richtet (vgl. Brandenburgisches OLG MDR 2003, 1202 - 1203 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG Rdn. 52; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 11 RVG Rdn. 133 ff.).

    Die Prüfung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Gebührenschuldners muss vielmehr allein den zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten vorbehalten bleiben, bei denen der Rechtsanwalt, wegen seines Vergütungsanspruchs - ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem Auftraggeber nicht bezahlt worden ist - Honorarklage erheben kann (vgl. OLG Brandenburg, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1202 - 1203, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig, AGS 2008, 603 - 604, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, AGS 2007, 628, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG Rdn. 57).

  • OLG Brandenburg, 19.02.2008 - 6 W 2/08

    Erhebung einer Einrede oder Einwendung im Gebührenfestsetzungsverfahren,

    Eine Glaubhaftmachung der Vergütungsansprüche, auf die der Rechtspfleger offenbar abgestellt hat, kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, genauso wenig wie eine materiellrechtliche Schlüssigkeitsprüfung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.3.2003, 9 WF 39/03, Rpfleger 2003, 539, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2010 - 15 W 33/10

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Einwendungen vom Mandant offensichtlich arglistig in dem bloßen Bestreben konstruiert werden, die Vergütungsfestsetzung zu verzögern und die Realisierung des Vergütungsfestsetzungsanspruchs des Anwalts zu erschweren, gewissermaßen bewusst den für ihn von vornherein erfolglosen Umweg über eine Vergütungsklage im selbständigen Rechtsstreit zu provozieren (vgl. z. B. OLG Brandenburg, RPfl 2003, 538 f (zu der dem § 11 Abs. 5 RVG inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 19 Abs. 5 BRAGO), OLG Bamberg FamRZ 2001, 505; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 RVG Rdnr. 56, 57; Gerold/Schmidt/v.Eicken, Madert/Müller-Rabe RVG, 17. Aufl., § 11 Rdnrn. 137-146 jeweils m. w. N.).
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